Widerrufbarkeit des Kredits
Widerrufbarkeit des Kreditvertrages bei Schrottimmobilien
Seit Anfang der 90er Jahre haben viele
hunderttausend Anleger in so genannte
Schrottimmobilien ihr Kapital investiert. Diese
wurden von oftmals dubiosen Händlern und
Vermittlern als Steuersparmodell verkauft und
es wurde in der Regel versprochen, durch das
Steuern sparen und durch die Mieteinnahmen sehr
gute Renditen erzielen zu können. Allerdings
wurden fast alle diese Immobilien wissentlich
zum Teil weit unter ihrem Wert verkauft, sodass
viele Käufer dieser Immobilien nun auch die
Widerrufbarkeit des Kreditvertrages bei
Schrottimmobilien prüfen, denn natürlich haben
die meisten Kunden zur Finanzierung des
Immobilienkaufs ein Darlehen aufnehmen müssen.
In diesem Zusammenhang gehen dann auch
zahlreiche Vorwürfe an die Banken, die
leichtfertig ohne nähere Prüfung der Immobilien
hohe Kredite an die Kunden vergeben haben
sollen.
Grundsätzlich haben sich die Chancen der
Verbraucher in den letzten Jahren deutlich
verbessert, eine erfolgreiche Widerrufbarkeit
des Kreditvertrages bei Schrottimmobilien zu
erreichen. Der Bundesgerichtshof hat während
der letzten Jahre und des letzten Jahrzehnts
seine Rechtssprechung in dieser Hinsicht fast
kontinuierlich in Richtung eines höheren
Schutzes des Verbrauchers angepasst. Während es
in früheren Zeiten noch der Fall war, dass das
so genannte Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) nur
für abgeschlossene Geschäfte und Verträge an
der Haustür galt, wo man bei einer mangelhaften
oder gänzlich fehlenden Widerrufsbelehrung noch
eine lange Zeit nach Vertragsabschluss die
Möglichkeit hatte, den Vertrag zu widerrufen,
so kann man das HWiG heute auch auf bestimmte
Verbraucherkredite anwenden, die nicht an der
Haustür geschlossen wurden, sondern wo zuvor
lediglich der Erstkontakt des Vermittlers in
Zusammenhang mit dem Immobilienerwerbs an der
Haustür stattfand.
Streitig bleibt die Frage, ob es sich beim Kauf einer so genannten Schrott-Immobilie um ein Haustürgeschäft handelt. |
Hierbei sollen renovierungs-bedürftige Wohnkomplexe erworben und mit geringstem Aufwand renoviert und dann verkauft werden.. Lesen Sie weiter bei Immobilien Betrug |
Der Europäische Gerichtshof fällte am 26.10.2005 eine Entscheidung mit großer Tragweite für alle Bürger, die in den letzten Jahren ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Immobilien-Fonds abgeschlossen haben. |
Widerrufbarkeit des Kreditvertrages
Gerade in diesem speziellen Punkt gab es
noch bis Mitte dieses Jahrhunderts große
Unklarheiten, ob die Widerrufbarkeit des
Kreditvertrages bei Schrottimmobilien
durchsetzbar ist. Lange Zeit galt noch die
gesetzliche Bestimmung, dass der
Widerrufbarkeit des Kreditvertrages bei
Schrottimmobilien nicht gültig ist, wenn eben
nicht der Kreditgeber selber, sondern ein
Vermittler das Geschäft an der Haustüre „angestoßen“
hat. Bis dato wurde so argumentiert, dass die
Bank als Kreditgeber nicht wissen können, dass
das eigentliche Geschäft an der Haustüre
geschlossen wurde. Nach neueren Entscheidungen
hat der Bundesgerichtshof diese Einschränkung
allerdings fallen gelassen, sodass der
Kreditgeber sich dem eigentlichen
Vertragspartner zurechnen lassen muss und
daher ein Widerrufsrecht nach HWiG besteht.
“In den meisten Fällen soll die so genannten Schrott-Immobilien als Steuersparmodell dienen.”